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Entlassmanagement: Ihre Rechte bei der Krankenhausentlassung

Pflege in Köln Von , Verantwortlicher Redakteur 3 Minuten Lesezeit

„Ihre Mutter wird Freitag entlassen." Es ist Mittwoch, zu Hause steht kein Pflegebett, niemand kommt, und die Familie beginnt zu telefonieren. Diese Situation ist verbreitet – und sie widerspricht dem Gesetz. Das Organisieren ist Aufgabe des Krankenhauses.

Was das Krankenhaus leisten muss

Seit 2017 hat jeder Patient nach § 39 Abs. 1a SGB V Anspruch auf Entlassmanagement. Das Krankenhaus muss den Bedarf für die Zeit danach feststellen und die Versorgung während des Aufenthalts einleiten – nicht am Tag der Entlassung. Dazu gehört:

  • ein schriftlicher Entlassplan mit dem, was danach nötig ist
  • Verordnungen für Hilfsmittel, Medikamente, Physiotherapie und häusliche Krankenpflege – das Krankenhaus darf all das selbst verordnen
  • Kontakt zu Pflegedienst, Kurzzeitpflege oder Reha-Einrichtung
  • Hilfe beim Beantragen von Leistungen bei Kranken- und Pflegekasse
  • ein nahtloser Übergang am Tag der Entlassung, nicht später
Die Einwilligung ist der Schlüssel

Das Entlassmanagement läuft nur mit Ihrer schriftlichen Einwilligung. Die steht meist in den Aufnahmeunterlagen, die niemand liest. Prüfen Sie, ob sie erteilt ist – ohne sie darf das Krankenhaus keine Daten weitergeben und nichts organisieren. Sie können sie jederzeit widerrufen, aber ohne sie bleibt die Arbeit bei Ihnen.

Wer im Haus zuständig ist

Der Sozialdienst, in größeren Kölner Häusern auch „Case Management" oder „Pflegeüberleitung" genannt. Diese Stelle ist Ihr Ansprechpartner, nicht der Arzt bei der Visite.

Melden Sie sich dort selbst, sobald ein Entlassdatum im Raum steht – warten Sie nicht, bis jemand auf Sie zukommt. Bei hoher Belegung wird der Sozialdienst nur so gründlich, wie er eingefordert wird.

Die Sätze, die wirken

Wenn es nicht vorangeht, benennen Sie die Leistung. Das verändert Gespräche erfahrungsgemäß deutlich:

  • „Wir möchten das Entlassmanagement nach § 39 Abs. 1a SGB V in Anspruch nehmen."
  • „Bitte geben Sie uns den Entlassplan schriftlich."
  • „Es gibt keinen Kurzzeitpflegeplatz. Wir brauchen Übergangspflege nach § 39e SGB V."
  • „Bitte dokumentieren Sie, welche Einrichtungen Sie angefragt haben."

Was Sie parallel selbst tun sollten

Der Anspruch besteht – trotzdem ist es klug, nicht allein darauf zu bauen:

  1. Pflegegrad beantragen, falls keiner besteht. Ein Anruf bei der Pflegekasse genügt, das Datum zählt. Im Krankenhaus gelten verkürzte Fristen für die Begutachtung.
  2. Hilfsmittel im Krankenhaus verordnen lassen – Pflegebett, Toilettenstuhl, Rollator. Dort geht es schneller als später beim Hausarzt.
  3. Selbst bei Pflegediensten anfragen, parallel bei mehreren. In den Kölner Randlagen ist die Suche mühsamer als innenstadtnah.
  4. Die Wohnung ansehen: Passt das Bett durch die Tür? Ist der Weg zur Toilette frei? Das merkt man besser vorher als am Entlassungstag.

Wenn das Krankenhaus nicht liefert

Zwei wirksame Wege, wenn Sie hingehalten werden:

Die Krankenkasse einschalten. Sie ist am Entlassmanagement beteiligt und hat ein Interesse daran, dass es funktioniert – eine vermeidbare Wiederaufnahme kostet sie mehr als eine gute Überleitung. Rufen Sie dort an und schildern Sie, dass die Anschlussversorgung nicht organisiert ist.

Die Entlassung nicht hinnehmen, wenn die Versorgung fehlt. Steht niemand bereit, ist der Übergang nicht gesichert. Verlangen Sie eine schriftliche Begründung – und benennen Sie die Übergangspflege, die bis zu zehn Tage im Krankenhaus ermöglicht. Mehr dazu unter Übergangspflege.

Kostenlose Unterstützung

Die Pflegestützpunkte in Köln beraten unabhängig und kennen die Häuser. Bei Konflikten hilft die Unabhängige Patientenberatung, die auch zu Beschwerdewegen gegenüber Klinik und Kasse berät – kostenlos und telefonisch.

Was danach zu organisieren ist, steht unter Erste Schritte. Einen Kurzzeitpflegeplatz finden: Kurzzeitpflege in Köln.

Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag beschreibt die Rechtslage und die übliche Praxis. Ob und in welcher Höhe Ihnen eine Leistung zusteht, entscheidet allein Ihre Pflege- oder Krankenkasse – im Zweifel gilt deren Bescheid, nicht unser Text. Beträge und Fristen ändern sich; maßgeblich ist der angegebene Stand.

Verfasst von Andrzej Miac (Verantwortlicher Redakteur), zuletzt geprüft am 1. September 2026. Vermittelt seit Jahren Betreuungskräfte an Familien im Rheinland und kennt die Kölner Versorgungsstrukturen aus der täglichen Praxis. Wie wir arbeiten, prüfen und womit wir Geld verdienen, steht auf der Redaktionsseite. Einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns – wir korrigieren ihn.

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