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Pflegebett, Rollator, Treppenlift: wer zahlt was

Wohnen und Alltag zu Hause Von , Verantwortlicher Redakteur 3 Minuten Lesezeit

Ein Pflegebett kostet im Handel über tausend Euro, ein Treppenlift ein Vielfaches. Beides muss selten selbst bezahlt werden – wenn der Antrag bei der richtigen Stelle landet. Die Zuständigkeit ist der ganze Trick.

Die entscheidende Unterscheidung

Zwei Kassen, zwei Wege. Beim falschen Adressaten wird der Antrag abgelehnt, obwohl der Anspruch besteht:

ZweckZuständigWer beantragt
Behandlung, Ausgleich einer Behinderung
Rollator, Rollstuhl, Hörgerät, Prothese
Krankenkasse
§ 33 SGB V
Arzt verordnet
Erleichterung der Pflege
Pflegebett, Lagerungshilfe, Hausnotruf
Pflegekasse
§ 40 SGB XI
Sie selbst, formlos
Umbau der Wohnung
Dusche, Treppenlift, Türverbreiterung
Pflegekasse
§ 40 Abs. 4 SGB XI
Sie selbst, vor dem Umbau
Im Zweifel bei beiden beantragen

Manche Hilfsmittel dienen beidem – ein Pflegebett kann Behandlung und Pflegeerleichterung sein. Reichen Sie dann bei beiden ein und schreiben Sie dazu: „Falls Sie nicht zuständig sind, leiten Sie den Antrag bitte weiter." Kranken- und Pflegekassen sind zur Weiterleitung verpflichtet, und die Antragsfrist bleibt gewahrt.

Was die Zuzahlung kostet

  • Krankenkasse: 10 Prozent des Preises, mindestens 5, höchstens 10 Euro je Hilfsmittel. Bei Verbrauchsmitteln 10 Prozent, maximal 10 Euro pro Monat.
  • Pflegekasse: 10 Prozent, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel. Meist wird leihweise gestellt – dann fällt oft gar nichts an.
  • Befreiung: Wer die Belastungsgrenze von zwei Prozent des Jahresbruttoeinkommens erreicht (ein Prozent bei chronischer Krankheit), zahlt für den Rest des Jahres nichts. Den Befreiungsausweis beantragen Sie bei der Krankenkasse – sammeln Sie dafür alle Quittungen.

Pflegebett

Der häufigste Fall und meist unkompliziert: Antrag bei der Pflegekasse, oft genügt ein Anruf. In der Regel wird es leihweise gestellt und vom Sanitätshaus geliefert und aufgebaut.

Prüfen Sie vorher: Passt das Bett durch Tür und Flur? Gibt es eine Steckdose in der Nähe? Und ist der Raum groß genug, dass von beiden Seiten gepflegt werden kann? Ein Bett an der Wand macht die Pflege doppelt schwer.

Treppenlift – der schwierigste Posten

Der Treppenlift ist kein Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V, sondern eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme. Die Pflegekasse zahlt daher aus dem Topf von bis zu 4.180 Euro je Maßnahme – bei Kosten von 4.000 bis 12.000 Euro bleibt ein Eigenanteil.

Erst beantragen, dann bauen

Für bereits ausgeführte Arbeiten zahlt die Pflegekasse nicht. Das gilt strikt und ist der häufigste Grund für Ablehnungen. Holen Sie zwei bis drei Kostenangebote ein, reichen Sie sie mit dem Antrag ein und warten Sie den Bescheid ab. Zusätzlich kommen KfW-Mittel in Betracht, die sich kombinieren lassen – Details unter Wohnung altersgerecht umbauen.

Wenn abgelehnt wird

Ablehnungen sind häufig und oft nicht endgültig. Ein Monat Widerspruchsfrist ab Zugang des Bescheids:

  1. Fristwahrend widersprechen, formlos: „Gegen den Bescheid vom … lege ich Widerspruch ein. Eine Begründung reiche ich nach."
  2. Begründung anfordern, falls sie fehlt.
  3. Ärztliche Stellungnahme nachreichen – die wirksamste Ergänzung. Sie sollte beschreiben, welche Verrichtung ohne das Hilfsmittel nicht möglich ist.
  4. Auf das Hilfsmittelverzeichnis verweisen, wenn das Mittel dort gelistet ist. Das ist ein starkes Argument.

Kostenlose Unterstützung dabei gibt es bei der Unabhängigen Patientenberatung und den Kölner Pflegestützpunkten. Auch die Sozialverbände VdK und SoVD helfen ihren Mitgliedern bei Widersprüchen.

Der Umweg, der oft schneller ist

Sanitätshäuser kennen die Antragswege und die Formulierungen, die durchgehen – sie haben ein Interesse an der Genehmigung. Lassen Sie sich dort beraten, bevor Sie selbst schreiben. Verlassen Sie sich aber nicht allein darauf: Das Sanitätshaus verkauft, was es im Programm hat, nicht zwingend das Passende.

Was die Pflegekasse an Verbrauchsmitteln zahlt, steht unter Pflegehilfsmittel. Was sonst hilft, damit jemand zu Hause bleiben kann: Zu Hause bleiben.

Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag beschreibt die Rechtslage und die übliche Praxis. Ob und in welcher Höhe Ihnen eine Leistung zusteht, entscheidet allein Ihre Pflege- oder Krankenkasse – im Zweifel gilt deren Bescheid, nicht unser Text. Beträge und Fristen ändern sich; maßgeblich ist der angegebene Stand.

Verfasst von Andrzej Miac (Verantwortlicher Redakteur), zuletzt geprüft am 1. September 2026. Vermittelt seit Jahren Betreuungskräfte an Familien im Rheinland und kennt die Kölner Versorgungsstrukturen aus der täglichen Praxis. Wie wir arbeiten, prüfen und womit wir Geld verdienen, steht auf der Redaktionsseite. Einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns – wir korrigieren ihn.

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